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Corona-Schnelltests und Impfzertifikate in Apotheken

  • zwischen Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

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Die Coronavirus-Testverordnung verlangt, dass die zum „Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation“ aufbewahrt werden muss und zwar bis zum 31. Dezember 2024.

 

Was das konkret bedeutet, verriet die Verordnung bislang nicht. Das führte zu Unsicherheiten bei Apothekern, zumal die für die Abrechnung an die KV übermittelten Nachweise keinen Bezug zu der getesteten Person haben dürfen. Gleichzeitig weisen Datenschützer zu recht darauf hin, dass ein Speichern von personenbezogenen Daten nur zulässig ist, wenn und so lange dafür ein berechtigtes Interesse oder eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit.

 

Aus diesem Dilemma heraus haben die meisten Apotheken sämtliche Daten der getesteten Personen mit deren Einwilligung gespeichert bzw. in Papierform aufbewahrt.

 

Nun wurde mit Wirkung zum 24. Juni 2021 die Coronavirus-Testverordnung angepasst und zumindest etwas Licht ins Dunkel gebracht:

 

Aufzubewahren ist nunmehr folgendes:

 

Allgemeine Unterlagen:

  • Nachweis der Beauftragung, Bürgertests durchzuführen

  • Angaben über die konkreten Öffnungszeiten der Apotheke und über die Anzahl der Personen, die mit der Durchführung der Tests betraut sind

  • Nachweis über den Erwerb der verwendeten Tests

 

Besondere Unterlagen für jeden einzelnen Test:

  • Vor- und Nachname , Geburtsdatum und Anschrift des Getesteten

  • Art der Leistung (in der Regel „Bürgertest“)

  • Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Tests

  • Art der Übermittlung des Testergebnisses an den Getesteten (z.B. E-Mail, SMS)

  • Nachweis über die Test-ID

  • Bei positiven Tests: Nachweis über die Meldung an das Gesundheitsamt

  • Schriftliche Bestätigung des Getesteten über die Durchführung des Tests

 

Es ist dringend zu empfehlen, diese Vorgaben ab sofort umzusetzen, da wegen der gehäuften Unregelmäßigkeiten, insbesondere durch private Testzentren, mit einer späteren Kontrolle gerechnet werden muss. 

 

 

Aufbewahrungspflichten bei Ausstellung von Impfzertifikaten

 

Leider scheint es noch keine abschließende Regelung darüber zu geben, welche Daten und Nachweise nach der Erteilung eines digitalen Impfzertifikats aufzubewahren sind. Hierzu heißt es, die abrechnungsbegründenden Unterlagen seien bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern. Leider bleibt unklar, welche Unterlagen das sein sollen. Da die Ausstellung von Impfzertifikaten apothekenbezogen beim DAV-Portal erfasst wird, sind nach Auffassung von Datenschützern sämtliche personenbezogenen Daten zu löschen, sobald der Kunde seinen QR-Code erhalten hat. So lange jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Daten für die Abrechnung benötigt werden und welche der abrechnende Apotheker zur Verfügung stellen muss, kann ich zunächst nur dazu raten, mit dem Löschen der Daten zurückhaltend zu sein. Dass lediglich ein anonymisierter Zählerstand des DAV-Portals, wo im Übrigen auch abgebrochenen Vorgänge gezählt werden, für eine Abrechnung ausreichend sein soll, darf bezweifelt werden.

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