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Recht auf Homeoffice auch nach der Pandemie?

 

Bis Ende Juni 2021 galt: Wer zu Hause arbeiten kann, dem muss der Arbeitgeber das auch ermöglichen und - das war das Besondere - der Arbeitnehmer musste von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen. Auch wenn es keine Kontrollen gab, so dürfte es in einigen Büros doch recht einsam geworden sein.

 

Seit dem 01. Juli 2021 gilt diese Homeoffice-Pflicht nicht mehr. Und es ist unklar, wie es weitergeht:

 

Anfang 2020 wollte Arbeitsminister Hubertus Heil einen Anspruch auf Homeoffice an 24 Tagen im Jahr gesetzlich festschreiben. Dieses Vorhaben ist in der Koalition gescheitert. 

Nun gibt es einen halbherzigen Vorschlag des Ministers, er möchte eine Erörterungspflicht einführen. Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, den Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer Arbeit im Homeoffice mit diesem zu erörtern. Nun ist eine Erörterung natürlich ergebnisoffen und dem Arbeitnehmer werden keine Rechte für den Fall einer Ablehnung eingeräumt. Es steht zu befürchten, dass eine solche Regelung in der Praxis wenig verändern wird.

 

An diesem Vorschlag gibt es Kritik, den Grünen geht es nicht weit genug, sie verlangen einen Anspruch auf Homeoffice, wenn die Tätigkeit es zulässt, andere - wie der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände - lehnen eine gesetzliche Regelung zu diesem Thema insgesamt ab.

 

Das klingt nicht nach einer raschen Einigung. Voraussichtlich wird es also keine Möglichkeit für Arbeitnehmer geben, eine Tätigkeit im Homeoffice gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen.

 

Und was gilt umgekehrten Fall? Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ins Homeoffice schicken?

 

Zumindest hierzu gibt es eine klare Antwort: Nein.

Der Arbeitgeber kann - je nach konkreter Ausgestaltung des Arbeitsvertrages - aufgrund seines Weisungsrechts seinen Arbeitnehmer einseitig an einen anderen Arbeitsort versetzen. Diese Befugnis umfasst aber nicht das Recht, ihn ins Homeoffice zu schicken, so die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 17 Sa 562/18). Die Arbeit im Homeoffice sei nicht vergleichbar mit einer Tätigkeit im Büro und dem dort möglichen Austausch mit Kollegen. 

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