Inflationsausgleichsprämie
Aufgrund der anhaltenden Belastung durch die Inflation hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmer mit einer steuer- und sozialabgabenfreien Zahlung zu entlasten. Dazu ist in § 3 Einkommensteuergesetz ein Absatz 11c eingefügt worden, wonach „eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro“ steuerfrei bleibt. Bleibt eine Zahlung an Arbeitnehmer steuerfrei, so ist sie gleichzeitig auch von Sozialabgaben befreit. Im Einzelnen:
Ist die Zahlung freiwillig oder verpflichtend?
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung dieser Prämie. Das Gesetz regelt ausschließlich, unter welchen Bedingungen die Prämie steuerfrei bleibt. Nicht geregelt wird, ob sie gezahlt wird. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie können also frei entscheiden, ob Sie Ihren Arbeitnehmern etwas auszahlen möchten.
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Wann kann die Prämie ausgezahlt werden?
Die Zahlung kann seit der Verabschiedung des Gesetzes, also seit dem 26. Oktober 2022, bis spätestens 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Wesentlich ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bei dem Arbeitnehmer tatsächlich ankommt.
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Wer kann die Prämie erhalten?
Profitieren kann jeder Arbeitnehmer. Dazu gehören auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit oder im Krankengeldbezug. Es ist nicht notwendig -anders als bei der Energiepreispauschale, die im September ausgezahlt worden ist- dass es sich um das Hauptarbeitsverhältnis handelt. Sie benötigen also bei einer Auszahlung an Ihre Minijobber keine Bestätigung, dass es sich um das Hauptarbeitsverhältnis handelt.
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Was ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit?
Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Es muss sich also um eine echte Zusatzleistung handeln, es dürfen nicht andere Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Zahlung abgegolten werden. Es kann daher weder ein Weihnachtsgeld umgewandelt, noch dürfen zum Beispiel Überstunden damit abgefunden werden. Auch sollte das Gehalt nicht kurz vor der Auszahlung verringert oder auf eine bereits zugesagte Gehaltserhöhung verzichtet werden.
Wie kann die Prämie ausgezahlt werden?
Es kann sich entweder um eine Geldzahlung handeln oder um einen Sachbezug. Möglich ist also zum Beispiel auch ein Gutschein.
Kann die Prämie mehrfach gezahlt werden?
Es handelt sich bei der Grenze in Höhe von 3.000,00 € um einen Höchstbetrag, ähnlich wie bei der Coronaprämie. Denkbar sind daher sowohl monatliche Zahlungen oder auch eine Einmalzahlung in beliebiger Höhe bis zum Erreichen des Höchstbetrages.
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Muss allen Arbeitnehmern die gleiche Prämie gezahlt werden?
Nein. Aber: Es muss bei der Auszahlung der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet nicht, dass alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, Gleiches gleich zu behandeln und erlaubt, Ungleiches ungleich zu behandeln. Er erfordert also einen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern.
Es ist sinnvoll, Arbeitnehmergruppen zu bilden. Die Kriterien, wer in welche Gruppe einzuordnen ist, müssen dabei objektiv nachvollziehbar sein. Es können sowohl betriebliche Kriterien wie die Wochenarbeitszeit oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit herangezogen werden, oder auch soziale Aspekte.
Zum Beispiel:
Vollzeitbeschäftigte erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 1.000,00. Mitarbeiter, die bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten € 750,00 und alle anderen erhalten € 500,00.
Oder:
Alle Arbeitnehmer erhalten € 500,00, diejenigen mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich € 250,00 je Kind.
Keine gute Idee ist es, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte pauschal von einer Zahlung auszunehmen, das dürfte sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen als auch gegen das gesetzliche Verbot, Teilzeitbeschäftigte zu diskriminieren.
Ebenso wenig empfehlenswert ist es, die Prämie nur einzelnen Arbeitnehmern, insbesondere mitarbeitenden Familienangehörigen, auszuzahlen. Das hält einem Fremdvergleich nicht stand und dürfte die Zahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig werden lassen.
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Betriebliche Übung
Der Begriff der betrieblichen Übung beschreibt das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Arbeitnehmers, eine mehrfach geleistete Zahlung auch künftig zu erhalten. Aus diesem schutzwürdigen Vertrauen entsteht ein durchsetzbarer Anspruch für die Zukunft. Auch wenn es etwas fernliegend erscheint, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgewährung einer Zahlung entsteht, die von vornherein auf einen Höchstbetrag gesetzlich begrenzt ist, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Diskussionen vorzusorgen. Sofern Sie sich entscheiden, eine Inflationsausgleichprämie in mehreren Raten auszuzahlen, sollte dies mit einer Erklärung verbunden werden, die das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert. Also zum Beispiel mit einer Formulierung in dieser Art: Sie erhalten mit Ihrer Vergütung zusätzliche eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie. Ich werde diese Prämie anteilig monatlich / quartalsweise / in unregelmäßigen Abständen auszahlen. Daher weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Es existiert kein Anspruch auf Auszahlung dieser Prämie, es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Auch eine mehrmalige Auszahlung begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
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