Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Apotheke - Umsetzung ab 28.6.2025!
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das Gesetz soll die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und von älteren Menschen gewährleisten. Zu diesem Zweck werden Anbieter verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
Kurz gesagt: Apotheken müssen nicht vor Ort, sondern auch online barrierefrei sein.
Welche Apotheken sind betroffen?
Das Gesetz gilt für alle Apotheken, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Also für jene, die einen Webshop betreiben, Apps oder zum Beispiel die Möglichkeit anbieten, Termine online zu buchen.
Auch eine Apotheke ohne digitale Angebote kann betroffen sein. Das Kartenzahlungsterminal im HV fällt unter den Begriff „Selbstbedienungsterminal“ im Sinne des Gesetzes und muss daher barrierefrei zu bedienen sein., Hier allerdings greift eine Übergangsfrist von 15 Jahren, gerechnet ab dem erstmaligen Gebrauch des Geräts. Das kann erst einmal zurückgestellt werden.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind Kleinstunternehmen. Das sind solche, die nicht mehr als zehn Personen beschäftigen und gleichzeitig einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen. Kleinstunternehmen dürfen elektronische Dienstleistungen anbieten, ohne die Vorgaben des Gesetzes zu beachten.
Was ist zu tun?
Welche Maßnahmen konkret umzusetzen sind, hängt von dem konkreten Angebot ab. Um eine Website barrierefrei zu gestalten, können zum Beispiel folgende Maßnahmen erforderlich sein:
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Die Schriftgröße sollte ausreichend sein, ebenso der Kontrast und die Dimension einzelner Buttons
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Die gesamte Seite sollte über Tastaturen bedienbar sein, da eine Navigation per Mausklick oder Touchscreen für viele mit Schwierigkeiten verbunden ist (das gilt auch für ein Cookie-Overlay)
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Videos sollten Untertitel haben, aber die Inhalte sollten auch als Text zur Verfügung gestellt werden, um eine Nutzung der Homepage mit einem Screenreader zu ermöglichen
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Auch Bilder sollten mit einem Screenreader „gelesen“ werden können, es bedarf also aussagekräftiger Bilduntertitel
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Inhalte sollten in verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden
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Formulare sollten über eindeutig beschriftete Formularfelder verfügen und gegebenenfalls Hilfstexte anbieten​
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Die Barrierefreiheit einer Webseite kann zum Beispiel kostenfrei mit dem Tool „wave“ getestet werden.