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Wegfall der Corona-Maßnahmen

- Masken- und Testpflicht in der Apotheke beibehalten?

 

Anfang April 2022 entfallen trotz anhaltend hoher Infektionszahlen weitgehend die bislang geltenden Schutzregelungen. Der Wegfall der 3G-Regelung stellt die Apothekenbetreiber vor die Frage, ob sie weiterhin darauf bestehen können, dass Kunden und Mitarbeiter in der Apotheke Masken tragen .

 

Kunden

Mit dem Wegfall der Zugangsbeschränkungen entfällt die gesetzliche Pflicht für Kunden, die Apotheke nur mit Maske zu betreten. Anstelle der gesetzlichen Pflicht kann nun aber der Apothekenleiter bestimmen, dass in seiner Apotheke grundsätzlich von den Kunden eine Maske zu tragen ist. Dem Apothekenbetreiber obliegt das so genannte Hausrecht. In Ausübung dieses Hausrechts kann er sowohl das Tragen von Masken bestimmen, als auch die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden beschränken. 

 

Die Ausübung des Hausrechts wird für Apotheker stark beschränkt durch den Kontrahierungszwang. Es muss gewährleistet bleiben, dass Patienten versorgt werden. Zwischen Hausrecht und Kontrahierungszwang ist aber durchaus noch Platz für die Anordnung einer Maskenpflicht für Kunden, solange die Versorgung dennoch gewährleistet bleibt. Wenn eine Botenlieferung nicht in Betracht kommt, so können Kunden, die keine Maske tragen können oder wollen, auch vor der Apotheke versorgt werden. 

Mitarbeiter

Auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz haben viele Unternehmer das Bedürfnis, die bislang geltenden Regelungen nicht aufzugeben.

 

Ob ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter weiterhin eine Masken- oder Testpflicht anordnen darf, ist im geänderten Infektionsschutzgesetz nicht ausdrücklich geregelt worden. Geändert worden ist aber die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Dort heißt es nun, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Notwendigkeit einer Maskenpflicht, einer Homeoffice-Pflicht und eines einmal wöchentlichen Testangebots zu prüfen habe. 

 

Die Formulierung „insbesondere“ zeigt dabei, dass die genannten Maßnahmen nicht abschließend zu verstehen sind. 

Maskenpflicht

Der Gesetzgeber hat die Verantwortung nunmehr also auf den Arbeitgeber übertragen. Dieser muss eine so genannte Gefährdungsbeurteilung durchführen. Für diese Gefährdungsbeurteilung existieren keine festen Vorgaben. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber für seinen konkreten Betrieb prüft, ob und weshalb seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Gefährdungen unterliegen und ob und wie sie davor geschützt werden können. Für einen Apothekenbetrieb, der ein Arbeiten im Homeoffice oder auch in separierten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässt und zudem noch den häufigen Kontakt mit symptomatischen Patienten mit sich bringt, dürfte angesichts der aktuellen Infektionslage ohne weiteres von einer hohen Infektionsgefahr auszugehen sein. 

 

Sodann ist zu prüfen, ob und wie die Mitarbeiter vor dieser Infektionsgefahr geschützt werden können. Wenn dabei als eines der vernünftigen und verhältnismäßigen Maßnahmen die Anordnung einer Maskenpflicht herauskommt, dann darf der Arbeitgeber das für seine Mitarbeiter umsetzen.

 

Die Anordnung einer Maskenpflicht für Arbeitnehmer wurde bereits vor der gesetzlichen Anordnung von 3G am Arbeitsplatz von den Arbeitsgerichten als zulässig erachtet. An dieser Wertung dürfte sich nichts wesentliches geändert haben. Eine Maskenpflicht für Arbeitnehmer kann daher angeordnet werden.

Testpflicht

Etwas differenzierter wird mit der Frage umzugehen sein, ob eine Testpflicht für Arbeitnehmer beibehalten werden darf und falls ja, mit einer Beschränkung auf die Ungeimpften. 

 

Auch hier muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass es für einen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist, dass diese sich regelmäßig testen. Sodann ist eine Interessenabwägung notwendig. Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, Ausfälle von Mitarbeitern oder gar Schließungen des Betriebs zu vermeiden und die Tatsache, dass er im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Infektionsgefahr möglichst zu minimieren hat. Demgegenüber steht das Interesse der Mitarbeiter an ihrer körperlichen Unversehrtheit und der Beachtung ihrer Persönlichkeitsrechte. 

 

Grundsätzlich dürfte diese Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass die doch sehr wenig beeinträchtigenden Tests die Arbeitnehmerrechte nicht spürbar einschränken. 

 

Es bleibt die Frage, ob die Anordnung regelmäßiger Tests auf diejenigen beschränkt werden darf, die nicht geimpft oder genesen sind. Die Beschränkung der Testpflicht auf nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiter stellt eine Ungleichbehandlung dar. Nun ist nicht jede Ungleichbehandlung per se unzulässig. Wenn diese Ungleichbehandlung durch triftige Gründe zu rechtfertigen ist, darf sie auch umgesetzt werden. Soweit man davon ausgehen kann, dass die Übertragbarkeit des Coronavirus durch umgeimpfte Personen wahrscheinlicher ist, dann kann die Anordnung einer regelmäßigen Testpflicht nur für diese sinnvoll im Rahmen einer Prävention sein. 

 

Ob diese Abwägung Bestand haben wird, werden vermutlich bald die dazu ergangenen Gerichtsurteile zeigen. Bis dahin besteht ein Restrisiko, dass die Anordnung nur für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiter an dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheitert. Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, kann eine Testpflicht

für alle Mitarbeiter anordnen.

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